Unter einer selbstschuldnerischen Bürgschaft versteht man eine Bürgschaft, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Das heißt: Der Bürge kann vom Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner nicht verlangen, sondern er ist unverzüglich zur Abzahlung verpflichtet im Falle, dass der Hauptschuldner bei Fälligkeit die verbürgte Schulden nicht zahlt. Der Bürge garantiert mit seinem ganzen Vermögen. |