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Rechtsobjekte und Rechtsfähigkeit

Zu Rechtssubjekten gehören natürliche und juristische Personen.

Natürliche Personen sind alle lebendige Personen, die unabhängig von verschiedenen Merkmalen ( wie Alter, Abstammung, Rasse u.a. ) sind.

Bei natürlichen Personen fängt die Rechtsfähigkeit mit der Geburt an und beendet mit dem Tod.

Bei juristischen Personen gibt es Unterschied zwischen Privates und Öffentliches Recht.

Zum Privatrecht gehören alle rechtfähigen bzw. wirtschaftlichen Vereine. Zum Öffentlichen Recht gehören jede staatliche Stiftung, Anstalten des öffentlichen Rechts und alle Vereine des öffentlichen Rechts.

Beim Privatrecht beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Einschreibung ins aktuelle Register und beendet mit der Löschung im aktuellen Register.

Beim öffentlichen Recht beginnt die Rechtsfähigkeit mit Gesetzen und wird auch mit Gesetzen annulliert.

 
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