Unter dem Begriff versteht man einen Tatbestand. Dieser besteht aus wenigstens einer Willenserklärung. Sie führt allein oder in Kombination mit anderen Tatbestandseigenschaften eine Rechtsfolge herbei.
Ausserdem kann ein Rechtsgeschäft auch aus anderen Tatbestandseigenschaften bestehen.
Unter bestimmten Umständen besteht das Rechtsgeschäft aber nur aus einer Willenserklärung. Daraus ergibt sich, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch die Begriffe des Rechtsgeschäftes und der Willenserklärung oft synonym verwendet werden.
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