Unter Kreditfähigkeit versteht man die Fähigkeit , rechtswirksam Kreditverträge abzuschließen.
Kreditfähig sind: a. Personengesellschaften, b. juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, c. natürliche Personen, wenn sie nach dem BGB unbegrenzt geschäftsfähig sind, nicht unter Betreuung stehen, keine Einwilligungsklausel in finanziellen Fällen angeordnet ist.
Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind nur gesamtschuldnerisch zu Kreditaufnahmen berechtigt.
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