Die Grunderwerbsteuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks an.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen folgende Rechtsgeschäfte:
- Grundstückstauschverträge
- Überlassungen
- Schenkungen
- Kaufverträge
- Meistgebote im Zwangsversteigerungsverfahren
- Rechtsvorgänge ( diese begründen einen Anspruch auf Überschreibung eines Grundstücks - in Inland - )
- Grundstücksteilungen
Grundstücke im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes sind:
- Boden und Grund
- Miteigentum an Grundstücken
- Bruchteilseigentum an Grundstücken
- grundeigentumsähnliche Rechte
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