Geschäftsunfähig sind nach & 104 BGB Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Geschäftsunfähige Personen haben keine rechtliche Macht , Willenserklärungen abzugeben oder selbständige Rechtssgeschäfte zu üben. Sie müssen einen gesetzlichen Vertreter ( in der Regel Eltern oder ein Elternteil ) haben.
Nach deutschem Recht können Kinder unter 7 Jahren nur als Bote in einem Rechtsgeschäft tätig sein, sie übermitteln nur eine Willenserklärung des gesetzlichen Vertreters.
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