Zu den Formvorschriften gehören folgende Formen: Beurkundung, Schriftform und öffentliche Beglaubigung.
Beurkundung: Wie in der öffentlichen Beglaubigung wird hier auch die Echtheit der Unterschrift bzw. der Willensrklärung von einem Notar geprüft. Beispiele: Verkäufe, Hauskäufe, Eheverträge und andere.
Schriftform: Der Begriff Schriftform bezeichnet die Bestätigung eines Vertrages durch persönliche Unterschriften. Diese Schriftform wird bei zum Beispiel Ratenkäufen, einem Mietvertrag über 1 Jahr, einem Arbeitsvertrag verwendet.
Öffentliche Beglaubigung ( notariell benötigte Beurkundung ): Diese Form überprüft die Echtheit einer Unterschrift unter einer Willenserklärung. Diese Formvorschrift ist zum Beispiel bei Anträgen für die Einschreibung ins Handelsregister, Grundbuch, maschinell geschriebenen Testamenten nötig.
Wenn sich eine Schriftform falsch erweist, ist das Rechtsgeschäft unwirksam oder ungültig.
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