Im Falle einer Vertragserfüllungsbürgschaft verbürgt sich eine dritte Person für den Auftragnehmer, dass dieser seine vertraglich bestimmten Pflichten aus dem Vertrag erledigt.
Die Erfüllungsbürgschaft bietet Absicherung dem Auftraggeber vor allem gegen Schäden im Insolvenzfall des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt auch darauf zurückzugreifen, wenn die vertraglich festgelegten Leistungen verweigert oder nicht erledigt werden.
In diesem Sinne ist ein sinnvoller Bürge nur eine Sparkasse, eine Bank oder eine Kredit-Versicherung Zu untauglichen Bürgen gehören Bürgschaften von Dritten. Diese sind mit dem Auftragnehmer in einem Konzern vereint oder bestehen andere bedeutenden Abhängigkeiten, denn bei bestimmten Problemen ( wie zum Beispiel Insolvenz ) sind die Partner meistens mitbetroffen.
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