Unter Einliegerwohnung versteht man eine zusätzliche Wohnung in einem Eigenheim. Diese Wohnung ist gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ( Siehe: § 11 des 2. Wohnungsbaugesetzes).
Die Einliegerwohnung muss selbstständig vermietbar sein, aber nicht unbedingt der Hauptwohnung gegenüber im Sinne der Baugesetze abgeschlossen. Infolge der Erhöhung der Forderungen an den Wohnungsstandard sind nicht abgeschlossene Einliegerwohnungen kaum vermietbar, aus diesem Grund sind sie inzwischen regelmäßig abgeschlossen.
Im Falle, dass die Wohnung über feste Kochmöglichkeit und sanitäre Anlagen verfügt, wird das Gebäude dem Steuerrecht nach als Zweifamilienhaus bezeichnet.
Für Mietverhältnisse bezüglich der Einliegerwohnungen gibt es zum Teil spezielle gesetzliche Vorschriften, vor allem betreffend den Kündigungsschutz.
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