Nach § 903 BGB versteht man unter Eigentümer diejenigen Personen, die alle Rechte an dem Gut halten.
Der Begriff Eigentum wird rechtlich von dem Begriff Besitz unterschieden. Mit dem Begriff Besitz wird die "tatsächliche Herrschaft über eine Sache" bezeichnet, der von den Eigentumsverhältnissen unabhängig ist.
Mit dem Begriff Eigentum wird die umfassendste rechtliche Herrschaft einer Person über eine bewegliche bzw. unbewegliche Sache bezeichnet.
Der Eigentümer verfügt über diese Sache nach Belieben und kann sie besitzen, gebrauchen, verwenden, verbrauchen oder zerstören, sofern nicht die Rechte oder das Gesetz Dritter entgegenstehen. Er ist berechtigt, anderen Personen jede Wirkung auf das Eigentum zu untersagen.
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