Unter Rechtsgeschäft versteht man einen Tatbestand. Der Tatbestand sollte mindest aus einer Willenserklärung bestehen und allein oder mit anderen Tatbestandseigenschaften eine Rechtsfolge herbeiführen. Neben der Willenserklärungen enthält ein Rechtsgeschäft auch noch andere Tatbestandseigenschaften. Unter bestimmten Umständen besteht das Rechtsgeschäft aber nur aus einer Willenserklärung. Aus diesem Grund werden die Begriffe des Rechtsgeschäfts und der Willenserklärung im Bürgerlichen Gesetzbuch oft als Synonym gebraucht. |